
Die Zahl mag überraschen: Fast ein Viertel der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Krankheitsurlaub dreht sich um die Berechnung von Überstunden. Hinter dieser Statistik stehen ganz konkrete, manchmal angespannte Situationen, in denen die Lohnabrechnung zum Schauplatz eines stillen Machtkampfes zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird.
Überstunden und Krankheitsurlaub: Was sagt das Gesetz heute?
Der Arbeitsgesetzbuch lässt keinen Raum für Interpretationen: Nur die tatsächlich geleisteten Stunden werden als tatsächlich geleistete Arbeitszeit anerkannt. Folglich werden während eines Krankheitsurlaubs keine Überstunden angerechnet. Diese Regel gilt unmissverständlich: Die Berechnung der Überstunden erfolgt Woche für Woche, basierend auf den gesetzlich vorgesehenen 35 Stunden.
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Mit anderen Worten, wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt abwesend ist, werden die nicht geleisteten Stunden nicht berücksichtigt, um die Schwelle für Überstunden zu überschreiten, selbst wenn das gewohnte Arbeitspensum dies ermöglicht hätte. Das Arbeitsrecht bleibt in dieser Hinsicht strikt: Eine Abwesenheit aufgrund von Krankheit berechtigt nicht zu Überstundenvergütung, da sie nicht einer tatsächlichen Anwesenheit im Unternehmen entspricht.
Das gesagt, können einige Vereinbarungen oder Tarifverträge günstigere Regelungen vorsehen. Beispielsweise kann es vorkommen, dass ein Tarifvertrag vorsieht, dass ein Teil oder die gesamte Abwesenheit aufgrund von Krankheit als tatsächlich geleistete Arbeitszeit angesehen wird, was dann die wöchentliche Berechnung der Überstunden ändern kann. In Ermangelung eines solchen Textes gilt jedoch die allgemeine Regel, und der Lohnbuchhalter folgt der Doktrin genau.
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Die Berechnung der Stunden, Woche für Woche, bleibt somit das Herzstück des Systems. Die Krankheitsurlaubszeit zählt nicht zur Berechnung der Schwelle von 35 Stunden, es sei denn, eine Ausnahme ist durch einen Tarifvertrag vorgesehen. Für die Lohnbuchhalter ist die Unterscheidung kein administratives Detail: Sie hat direkte Auswirkungen auf die Höhe der Lohnabrechnungen, die Ansprüche auf Zuschläge und kann Quelle von Spannungen oder sogar Streitigkeiten sein.
Um die Frage der Überstunden während eines Krankheitsurlaubs detailliert zu erkunden, widmet die Website Astuces Business einen umfassenden Artikel diesem Thema. Die Debatte ist nicht nur juristischer Natur: Sie hat konkrete Auswirkungen auf das Berufsleben und das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Welche Auswirkungen hat dies auf die Berechnung von Entschädigungen und Mutterschaftsurlaub?
Seit der Verabschiedung des Gesetzes vom 22. April 2024 hat Frankreich die Spielregeln geändert. Die Zeiten des Krankheitsurlaubs werden nun als tatsächlich geleistete Arbeitszeit zur Berechnung der Ansprüche auf bezahlten Urlaub betrachtet. Diese Änderung markiert das Ende einer langen rechtlichen Unsicherheit und bringt die französische Gesetzgebung näher an die europäischen Anforderungen. Ab sofort blockiert ein Krankheitsurlaub, unabhängig von seiner beruflichen Herkunft, nicht mehr den Erwerb von bezahltem Urlaub.
Bei den täglichen Entschädigungen erfolgt die Berechnung auf Grundlage des Bruttogehalts, das in den Monaten vor dem Urlaub erzielt wurde. Die tatsächlich geleisteten Überstunden während dieses Zeitraums werden in die Berechnungsgrundlage einbezogen. Das System berücksichtigt jedoch keine hypothetischen Überstunden während der Abwesenheit, selbst wenn der Arbeitnehmer zuvor regelmäßig Überstunden geleistet hat. Im privaten Sektor gilt eine Karenzzeit von drei Tagen durch die Sozialversicherung, im öffentlichen Dienst nur einen Tag. Während dieses Zeitraums wird keine Entschädigung gezahlt, es sei denn, ein Tarifvertrag sieht etwas Besseres vor.
Die Logik ist die gleiche für den Mutterschaftsurlaub: Der Urlaub wird als Zeit angesehen, die zum Erwerb von bezahltem Urlaub angerechnet wird. Die Lohnbuchhalter müssen daher ihre Praktiken anpassen und die tatsächlich geleisteten Stunden präzise von den angerechneten Zeiträumen unterscheiden.
Zur besseren Übersicht sind hier die wichtigsten Konsequenzen zusammengefasst:
- Der bezahlte Urlaub sammelt sich weiterhin während eines Krankheitsurlaubs an.
- Die täglichen Entschädigungen basieren auf den vorherigen Gehältern, einschließlich der tatsächlich geleisteten Überstunden.
- Die Karenzzeit bleibt im privaten Sektor auf drei Tage, im öffentlichen Dienst auf einen Tag festgelegt.

Aktuelle Entscheidungen: Wie entwickeln sich die Rechte der Arbeitnehmer angesichts neuer Rechtsprechungen?
Der Kasationsgerichtshof hat kürzlich einen entscheidenden Meilenstein gesetzt: Der Aufschub von bezahltem Urlaub aufgrund von Krankheitsurlaub stützt sich nun auf eine solide Rechtsprechung, die mit der Richtlinie 2003/88/EG der Europäischen Union übereinstimmt. Das Urteil vom 10. September 2025 bestätigt diesen Fortschritt. Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit seinen Urlaub nicht nehmen kann, behält er den Anspruch, vorausgesetzt, er informiert seinen Arbeitgeber klar darüber. Diese neue Verbindung zwischen französischer Gesetzgebung und europäischem Recht bekräftigt die Priorität des Rechts auf tatsächliche Erholung.
Doch die Debatte endet nicht beim Aufschub des Urlaubs. Die Regeln zur Berechnung von Überstunden während einer Abwesenheit stehen nun ebenfalls im Fokus. Die Tage des Krankheitsurlaubs werden nicht als tatsächlich geleistete Arbeitszeit betrachtet, um Überstunden auszulösen, es sei denn, ein Tarifvertrag sieht etwas anderes vor. Der Kasationsgerichtshof betont: Nur die tatsächlich geleisteten Stunden zählen, um die wöchentliche Schwelle zu erreichen. Diese Erinnerung schützt das fragile Gleichgewicht zwischen den Rechten der Arbeitnehmer und den Pflichten der Arbeitgeber.
Auf steuerlicher Ebene bleibt die Freigrenze für Überstunden auf 5.000 Euro pro Jahr festgelegt, mit einer Ausnahme von 7.500 Euro während des Gesundheitsnotstands. Für die Lohnbuchhalter ist die Herausforderung umso größer, als sie diese gesetzlichen und rechtsprechenden Entwicklungen genau verfolgen müssen. Zwischen der Klarstellung zum Aufschub des Urlaubs und der Sicherstellung der Behandlung von Überstunden ist Wachsamkeit für alle Akteure des Sozialrechts geboten.
Die Regeln ändern sich, die Lohnabrechnungen passen sich an, aber eine Gewissheit bleibt bestehen: Jede Stunde zählt, und der kleinste Fehler kann der Ausgangspunkt eines neuen Streits werden. Die Geschichte wird weiterhin geschrieben, zwischen Texten, Rechtsprechungen und den Realitäten vor Ort.